Auslegung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB).

Die Bauleitplanung ist notwendig, um eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung in Städten und Dörfern und die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.

Die Bauleitplanung erfolgt zweistufig. Grundsätzlich braucht es zunächst einen Flächennutzungsplan, aus dem dann ein Bebauungsplan entwickelt wird. Daher ist der Flächennutzungsplan der vorbereitende Bauleitplan, der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB).

Der Flächennutzungsplan wird grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt (§ 5 Abs. 1 S. 1 BauGB).

Der Bebauungsplan enthält alle rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB) und zwar in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebiets. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).